Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Werks- und Montageleistungen der Metallbau Thöne GmbH (Stand:04/2016)
I. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Werks- und Montageleistungen, die die Metallbau Thöne GmbH (nachfolgend: MBT) gegenüber Kunden (nachfolgend:
Besteller) erbringt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen der MBT und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Widerspruch stehen. Ergänzend gelten für alle
Bauleistungen die VOB/B, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der MBT.
II. Angebot, Zustandekommen des Vertrages
(1) Alle Angebote der MBT sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Der Liefer- , Werk- bzw. Montagevertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung der MBT zustande. Für die Inhalte des Vertrags ist die Auftragsbestätigung, oder - soweit eine solche nicht vorliegt - das Angebot maßgebend.
Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für die MBT nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich. Im Übrigen sind sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung im
Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind.
Sollen Nebenarbeiten dennoch ausgeführt werden, so sind sie gesondert zu vergüten. Wird eine Lieferung, Werkerstellung bzw. Montage durchgeführt, ohne dass dem Besteller vorher eine Bestätigung
zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung bzw. Werk- oder Montageleistung durch den Besteller zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
(2) An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die MBT sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten ohne
ausdrückliche Genehmigung durch die MBT grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Die MBT ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
III. Preise und Fälligkeit
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
(2) Die MBT ist berechtigt, für zur Durchführung des Auftrags erforderliche Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere
Vereinbarung vor, so ist das vereinbarte Entgelt für die Lieferungen bzw. die Montage spätestens 10 Tage nach Lieferung bzw. Durchführung der Montageleistungen ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto
bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die MBT berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung
höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt.
IV. Mitwirkung des Bestellers
Der Besteller hat der MBT zur Durchführung des Auftrags und insbesondere zur Durchführung von Montagearbeiten nach vorheriger Terminabsprache Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die
Montagearbeiten durchgeführt werden sollen ,zu gewähren.
Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen.
V. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, bleiben die gelieferten Waren bzw. Werkstücke Eigentum der MBT. Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Besteller ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die MBT berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der MBT vom Besteller der Zugang zu ihrem Vorbehaltseigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die MBT hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die MBT zur Verwertung befugt. Der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
(3) Die MBT ist ferner berechtigt, noch vorgesehene Lieferungen und Montageleistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den Ansprüchen der MBT gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen nur dann zulässig, wenn die betreffende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der MBT anerkannt worden ist. Die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte bleibt dem Besteller in diesem Falle freigestellt.
(4) Im Falle der Erstellung von Werkstücken für andere Unternehmen ist der jeweilige Besteller berechtigt, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiter zu verarbeiten und diese insbesondere beim Endkunden zu montieren. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB ist dabei im Falle der Verarbeitung ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung gilt als für die MBT vorgenommen, ohne dass der MBT hieraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleichgültig in welchem Zustand dieser die Ware verkauft, werden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt an die MBT abgetreten. Auf die Anforderung der MBT hin ist der Besteller verpflichtet, der MBT hierüber eine schriftliche Zession auszustellen. Die MBT ist berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller kann jedoch insoweit Freigabe der Forderung beanspruchen, als sie den Wert der Vorbehaltsware um 20% übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen bleibt der MBT vorbehalten.
VI. Gefahrübergang
(1) Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes der LSM auf den Besteller über. Das Gleiche gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird.
(2) Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt die MBT die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Mit der Abnahme des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können abweichend vom der vorgenannten Regelung trägt der Besteller die Gefahr auch vor Abnahme des Werkes, wenn er mit der Abnahme in Verzug gerät oder wenn die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die MBT das bis dahin erstellter Werk einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Bestellers übergibt.
VII. Abnahme
(1) Der Besteller ist zur Abnahme der Werks- und Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und ihm eine Überprüfung der Werks- und Montageleistungen möglich
war. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel der Werks- bzw. Montageleistung vor, so ist der Besteller nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für
Teilabnahmen.
(2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der MBT, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montageleistung als erfolgt. Ist der Besteller Verbraucher, so
tritt die vorgenannte Rechtsfolge nur ein, wenn die MBT den Besteller bei Beginn der Frist auf die Rechtsfolge hinweist.
(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung für erkennbare Mängel, sofern sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels ausdrücklich vorbehalten hat.
VIII. Lieferzeit, Verzögerungen
(1) Liefer- bzw. Leistungszeiten gelten zwischen den Vertragsbeteiligten nur dann als rechtsverbindlich vereinbart, wenn die betreffende Liefer- bzw. Leistungszeit von der MBT ausdrücklich
schriftlich bestätigt ist. Die zur Leistungserfüllung vereinbarte Frist ist dabei eingehalten, wenn das erstellte Gewerk bzw. die erbrachte Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller bereit ist.
Der Beginn einer von der MBT angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt dabei die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk bestehen. Die Einhaltung zugesagter
Lieferfristen ist daher von der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung der Informations- und Mitwirkungspflichten des Bestellers abhängig.
(2) Verzögert sich die Erstellung des Werks bzw. die Erbringung von Montageleistungen durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von
Umständen, die von der MBT nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung des Werks oder die Montageleistung von erheblichem Einfluss sind, eine
angemessene Verlängerung der vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsfrist ein.
Selbiges gilt für den Fall, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der bestellten Ware bzw. zur Erstellung des Werks erforderlich sind, aufgrund der zuvor genannten Umstände verspätet
liefert.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten, so ist die MBT berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen.
IX. Gewährleistungsansprüche
(1) Grundlage für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkstücks sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird seitens der MBT nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Grund von Sachmängeln verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. - sofern der zugrunde liegende Vertrag als Kauf- oder Werklieferungsvertrag zu qualifizieren ist - mit der Lieferung der Ware/des Werkstücks. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit gesetzliche Regelungen längere Fristen zwingend vorschreiben, wie dies z.B beim Verbrauchsgüterkauf der Fall sein kann.
(3) Der Besteller hat der MBT Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der MBT zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Für den Fall, dass es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung beschränkt. Das Recht des Bestellers, in Fällen verzögerter, verweigerter oder fehlgeschlagener Nacherfüllung von dem Vertrag zurück zu treten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern, bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt.
(4) Die Mängelhaftung der MBT bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung sowie auf Schäden an der Ware bzw. dem Werkstück, die auf eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder die Verwendung ungeeigneter Pflegemittel durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsausschluss
Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der MBT, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, im Falle der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder in Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MBT auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MBT und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als vereinbarter Gerichtsstand in allen Streitigkeiten der
Geschäftssitz der MBT. Die MBT bleibt jedoch berechtigt, den Besteller an seinen allgemeinen Gerichtsstand (Sitz oder Niederlassung) zu verklagen.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.